
Förderverein BBZ
Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein BBZ Münnerstadt". Nach Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt führt er den Zusatz „e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in 97702 Münnerstadt, Altstadtweg 1
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Schweinfurt eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung der Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden des Berufsbildungszentrums (BBZ) Münnerstadt.
2. Der Verein will Impulse im Sinne der Förderung von Erziehung, Bildung und Weiterbildung geben.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und/oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
2.
Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die nicht begründet werden
muss, kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt
werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den
Widerspruch. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.
Der
Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
- durch sein Verhalten den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt,
- vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
oder
- gegen von der Mitgliederversammlung genehmigte Beschlüsse des Vorstandes
verstößt,
- mit der Zahlung des Vereinsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist
und trotz
Mahnung nach Ablauf eines weiteren
Monats nicht bezahlt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
5. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Rechte am Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes
Mitglied hat das Recht, Dienstleistungen des Vereins im Rahmen der
satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Vereins haben Mitglieder
Vorrang vor Nichtmitgliedern.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist am 01.02. eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.
2. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Erfolgt der Beitritt während des Kalenderjahres, so ist er für das laufende Kalenderjahr sofort in voller Höhe fällig.
§ 8 Organe
Organe
des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
c) Kassenprüfer*innen
Alle Ämter sind Ehrenämter.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, sofern sie nicht dem
Vorstand oder anderen Organen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für
folgende Angelegenheiten:
a) die jährliche Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung
b) die jährliche Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen und deren Entlastung
c) die Wahl des Vorstands
d) die Wahl der Kassenprüfer*innen
e) die Behandlung von sonstigen rechtzeitig eingegangenen Anträgen
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahren der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
spätestens im November des jeweiligen Kalenderjahres statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die
Einberufung vom
Vorstand verlangt.
Dem Antrag müssen die einzelnen Tagesordnungspunkte beigefügt sein.
2.
Die
Mitgliederversammlung ist von der/dem
Vorstandsvorsitzend*en oder einer/m
Stellvertreter*in mindestens zwei Wochen vorher durch
schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Vorlage der Tagesordnung
einzuberufen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt
haben, werden elektronisch durch die Übermittlung einer E-Mail geladen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder
E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die
Ergänzung zur Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung
der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzende*n, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzende*n, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
4.
Für
die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
einen Wahlausschuss.
Die/der Protokollführer*in wird von
der/vom Versammlungsleiter*in bestimmt.
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen.
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der bei der
Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.
Bei
Änderung des Vereinszwecks und bei Auflösung des Vereins muss mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss die/der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen
eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
6.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
Satzungsänderungen und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der/dem Versammlungsleiter*in und von der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls wird in der Schule für drei Wochen ausgehängt.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende*r
- Stellvertreter*in
- Schatzmeister*in
- Schriftführer*in
- Schulleiter*in kraft Amtes
- sowie bis zu zwei Beisitzer*innen, evtl. aus den Fachbereichen der Schule.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende*n oder durch die/den stellvertretende*n Vorsitzende*n oder durch die/den Schulleiter*in im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
3.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt
im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer wählen.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Abstimmung kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung offen erfolgen. Sobald eine Person geheime Wahl beantragt, bleibt es bei geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.
6. Der Vorstand tagt bei Bedarf.
7.
Einberufen wird
der Vorstand schriftlich durch die/den Vorsitzenden oder deren/dessen
Stellvertreter*in mit einer Frist von mindestens einer Woche. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder
bei dessen Abwesenheit die Stimme desjenigen, der die Sitzung leitet, den
Ausschlag.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter*in
zu unterschreiben.
§ 12 Kassenführung und Kassenprüfung
1. Die/Der Schatzmeister*in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
2. Der Verein hat zwei Kassenprüfer*innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gleichzeitig mit dem Vorstand gewählt werden. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die von der/dem Schatzmeister*in erstellte Jahresrechnung und unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Im Kalenderjahr hat mindestens eine Kassenprüfung stattzufinden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit
einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen
Ladungsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
erforderlich.
Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig. Für
den Fall der Beschlussunfähigkeit muss die/der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Landkreis Bad Kissingen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke am Berufsbildungszentrum (BBZ) Münnerstadt im Sinne der Satzung zu verwenden.
3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 14 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung des Vereinszwecks werden von Mitgliedern personenbezogene Daten erhoben. Diese sind in der Datenschutzerklärung des Vereins genauer ausgeführt.
§ 15 Ermächtigung des Vorstands
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den vertretungsberechtigten Vorstand, Satzungsänderungen selbständig zu beschließen, die aufgrund von Monierungen des zuständigen Registergerichts oder Finanzamts notwendig werden.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins hat am 10.11.2021 die Satzung in vorliegender Form beschlossen.
2.
Die bisherige Satzung (gültig seit 16.01.2018) tritt mit Ausfertigung
dieser Satzung außer Kraft.
für die Richtigkeit:
Münnerstadt, 10.11.2021
Elmar
Wiessner
Vorsitzender des Fördervereins BBZ Münnerstadt e.V.